Firmen- und Betriebshaftpflichtversicherung

Betriebshaftpflichtversicherung

Wenn der Hammer fällt, ist nicht zwangsläufig Feierabend: Meist handelt es sich um ein Missgeschick. Und das kann teuer werden. Daher wird die Betriebshaftpflichtversicherung oft als „Muss“ bezeichnet. Weniger im Sinne von verpflichtend, wenngleich dies für einige Branchen durchaus zutrifft. Sondern eher in der Bedeutung von unabdingbar. Denn im Fall der Fälle rettet die Betriebshaftpflicht für Selbstständige und Unternehmen die Existenz. Oft reicht schon ein kleiner Fehler oder eine Sekunde der Unachtsamkeit und der Schaden ist da. Die Pflicht, für die Folgen aufzukommen, würde viele Betriebe ohne den sichernden Anker der richtigen Gewerbeversicherung finanziell ruinieren.

Warum brauche ich eine Betriebshaftpflichtversicherung?

Die Bedeutung der Betriebshaftpflicht leitet sich aus dem Namen ab. In Deutschland ist jeder, der einer Person oder einer Sache Schaden zufügt, dazu verpflichtet, für diesen Schaden in voller Höhe zu haften. Diese Aufgabe übernimmt die Betriebshaftpflichtversicherung: Sie trägt die Kosten, die sonst aus dem Firmenvermögen bestritten werden müssten. Bei einem Personenschaden, der in die Millionen gehen kann, würde dies ohne Versicherungsschutz schlicht den Bankrott bedeuten.

Sich die Betriebshaftpflichtversicherung zu sparen, wäre daher fatal. Denn wo gehobelt wird, fallen bekanntermaßen auch Späne. Oder anders ausgedrückt: Niemand kann sich von Fehlern freisprechen.

Ein einfaches Beispiel: Ein Dachdecker wischt sich mit dem Arbeitshandschuh über die verschwitzte Stirn. Durch die Feuchtigkeit gleitet dem Mann wenig später der Hammer aus der Hand. Das Arbeitsgerät fällt vom Dach und trifft den Hausbesitzer, der unglücklicherweise gerade an der Baustelle steht, an der Schulter.

Abwehr unberechtigter Forderungen

Was dabei gerne übersehen wird: Eine Betriebshaftpflichtversicherung zahlt im Schadenfall nicht nur, sie wehrt auch unberechtigte Forderungen ab. Das heißt: Bevor die Versicherung einen Schaden abwickelt, prüft sie, ob überhaupt ein Haftungsfall vorliegt. In dem Zusammenhang spricht man von einem passiven Rechtsschutz. Ist der Haftungsanspruch unbegründet, geht die Betriebshaftpflicht dagegen vor, gegebenenfalls auch gerichtlich.

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    Schadenarten: Welche Schäden deckt eine Betriebshaftpflichtversicherung

    Das Beispiel mit dem Dachdecker, dessen herabfallender Hammer einen Passanten verletzt, steht für einen klassischen Personenschaden. Das ist eine von vier Schadenarten, die eine Betriebshaftpflichtversicherung im Kern abdeckt. Diese Grunddeckung umfasst:

    • Personenschäden
    • Sachschäden
    • Vermögensschäden (unechte)
    • Umweltschäden

    Personenschäden

    Dass ein Verursacher bei einem Personenschaden haften muss, ist in Paragraf 842 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person) verankert. Dort heißt es:

    „Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.“

    Unter den Begriff Personenschaden fallen neben Verletzungen – etwa durch den herabfallenden Hammer – auch gesundheitliche Schädigungen und der Tod.

    Sachschäden

    Ein Sachschaden liegt vor, wenn eine Sache beschädigt oder zerstört wird.

    Beispiel: Ein freiberuflicher Social Media Manager präsentiert im Büro seines Kunden eine neue Strategie. Dabei stößt er gegen den Beamer und beschädigt die Linse.

    In dem genannten Beispiel muss der Verursacher entweder für die Reparatur aufkommen, sofern das Gerät damit wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt werden kann, oder ein Gerät gleicher Art und Güte (Zeitwert) bezahlen. Besteht der Schaden im Verlust einer Sache, greift die Betriebshaftpflichtversicherung nur, wenn in der Police eine besondere Vereinbarung hierzu eingeschlossen wurde. Ansonsten sind Verluste nicht abgedeckt.

    Vermögensschäden

    Bei den Vermögensschäden unterscheidet man die echten von den unechten.

    Unechte Vermögensschäden

    Unechte Vermögensschäden sind Schäden am Vermögen einer Person in Folge von Personen- oder Sachschäden. Auch dieser Aspekt einer Betriebshaftpflicht lässt sich einfacher mit einem Beispiel erklären:

    Ein Elektriker soll eine defekte Leitung reparieren und beschädigt dabei den Sicherungskasten. Die gesamte Firma steht für mehrere Stunden still. Der Schaden am Sicherungskasten gilt in dem Fall als Sachschaden. Der Verdienstausfall, weil nicht gearbeitet werden konnte, stellt einen unechten Vermögensschaden dar.

    Echte Vermögensschäden

    Im Gegensatz dazu liegt ein echter Vermögensschaden nur vor, wenn weder ein Personen- noch ein Sachschaden vorangegangen ist.

    Beispiel: Ein IT-Berater verkauft einem Unternehmen Computer, die nicht dem geforderten Leistungsprofil entsprechen. Da die Geräte neu angeschafft werden müssen, entsteht ein Vermögensschaden.

    Anders ausgedrückt: Ein echter Vermögensschaden resultiert aus finanziellen Nachteilen oder entgangenen finanziellen Vorteilen. Diese Art von Schaden deckt eine Betriebshaftpflicht normalerweise nicht ab, kann aber über besondere Bedingungen eingeschlossen werden. Alternativ bietet sich zusätzlich eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung an.

    Umweltschäden

    Das Thema Umwelt wird für Unternehmen gleich in vielerlei Hinsicht immer wichtiger. Beachten sollte man es auch bei der Betriebshaftpflicht. Denn seit dem 14. November 2007 ist das Umweltschadengesetz in Kraft. Das hat weitreichende Konsequenzen: Sollten bei Arbeiten Schäden an Flora, Fauna, Gewässern oder Böden entstehen, muss der Verursacher haften. Hierfür gibt es innerhalb der Betriebshaftpflicht die Umweltschadenversicherung, die öffentlich-rechtliche Ansprüche abdeckt. Dieser Baustein ist Teil der Grunddeckung und erstreckt sich außerdem auf zwei optionale Zusatzbausteine. Wichtig: Die Grunddeckung sichert nur Schäden ab, die auf fremden Grundstücken entstehen.

    Die Deckung in der Betriebshaftpflicht

    Was deckt eine Betriebshaftpflichtversicherung ab? Für die Antwort sind vier Fragen von Bedeutung:

    • Wer ist versichert?
    • Was ist versichert?
    • Was ist NICHT versichert?
    • Was kann optional versichert werden?

    Der versicherte Personenkreis

    Die Frage nach dem „wer“ zielt auf den versicherten Personenkreis. Berücksichtigt werden bei einer Betriebshaftpflicht alle sozialversicherungspflichtigen Personen, die im Betrieb beschäftigt sind. Das sind Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Praktikanten und Mini-Jobber. Ganz wichtig, gerade für kleinere Familienbetriebe: Auch Familienangehörige, die unentgeltlich im Betrieb mithelfen, sind über die Betriebshaftpflicht mitversichert.

    Das versicherte Risiko

    Welche Risiken die Police abdeckt, richtet sich hauptsächlich nach der Branche. Das heißt in Kurzform: Die Betriebshaftpflichtversicherung für Selbstständige und Unternehmen umfasst alle beruflichen beziehungsweise betrieblichen Tätigkeiten. Bei einem Malerbetrieb gestaltet sich das versicherte Risiko daher anders als bei einem IT-Fachmann oder einer Zoofachhandlung. Generell werden nur das Risiko versichert, was der Versicherungsschein vorsieht. Daher ist die Frage nach den Tätigkeiten des Unternehmens unheimlich wichtig.

    Ausschlüsse

    Kein Versicherungsschutz besteht, wenn es sich um Gefälligkeitstätigkeiten handelt, die für Bekannte erledigt werden und somit für eine Person/Personen, die nicht als Kunden zählt(en).

    Beispiel: Ein Handwerker repariert nach Feierabend für einen Freund die Jalousie. Dabei kracht die Abdeckung des Rollladenkastens auf eine wertvolle Vase. Da es sich um eine Gefälligkeit handelt, bleibt die Betriebshaftpflichtversicherung außen vor.

    Ebenfalls ausgeschlossen sind:

    • Ansprüche von mitversicherten Personen untereinander – etwa, wenn ein Mitarbeiter einen anderen verletzt.
    • Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt werden.
    • Auslandsschäden, wobei dieser Ausschluss sich auf die Betriebsstätten und die Vertriebsbüros bezieht. Der Grund: Die Risiken sind für eine deutsche Versicherungsgesellschaft nicht kalkulierbar. Inkludieren lassen sich hingegen Geschäftsreisen, Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten und der direkte Export innerhalb Europas.

    Optional versicherbar

    „Jeder Jeck ist anders“, heißt es. Das gilt auch für Firmen und deren Arbeitsweise. Daher ist es sinnvoll, sich im Rahmen der Betriebshaftpflicht auch über mögliche Optionen zu informieren, mit denen der Versicherungsschutz gezielt erweitert werden kann. Optional versicherbar sind unter anderem Geschäftspartner, mit denen man regelmäßig zusammenarbeitet. Das können Subunternehmer sein, ebenso Firmen, mit denen man rechtlich oder wirtschaftlich verflochten ist, oder aber Handelsvertreter, die im Auftrag der Firma unterwegs sind.

    Wo gilt in der Betriebshaftpflicht der Versicherungsschutz?

    Grundsätzlich bietet eine Betriebshaftpflichtversicherung weltweiten Schutz. Ausgenommen sind oftmals die USA und Kanada. Der Grund für diesen Ausschluss sind die hohen Haftungssummen in beiden Ländern. Ist Ihr Unternehmen in diesen Ländern aktiv, dann muss die Haftung hierfür erweitert werden.

    Für die meisten Betriebe ist diese Ausnahme nicht weiter relevant. Gerade Handwerksbetriebe sind oft nur in einem klar umrissenen Radius aktiv. Wenn man die Fühler später dann doch etwas weiter ausstreckt und beispielsweise in einem anderen EU-Land seine Leistungen anbietet, lassen sich viele Versicherungsverträge anpassen.

    Versicherungsbeitrag

    Die Kosten für eine Betriebshaftpflichtversicherung ergeben sich aus einer Vielzahl von Elementen. Sie werden bei der Kalkulation zwar unterschiedlich gewichtet, sind aber jeder für sich von Belang, um einen dem Risiko entsprechenden Beitrag zu ermitteln. Je nach Gesellschaft können für die Betriebshaftpflichtversicherung auch zusätzliche Bausteine gebucht werden, die zumeist branchen- oder betriebsspezifische Risiken abdecken.

    Anhand dieser Facetten wird der Versicherungsbeitrag berechnet:

    • Art des Betriebes / ausgeführte Tätigkeiten
    • die Anzahl der Mitarbeiter:innen
    • der Jahreslohn- und Gehaltssumme
    • die Jahresumsatzsumme
    • gegebenenfalls auch Personen, die auf fremden Grundstücken arbeiten

    Hierbei kommt vor allem der Art des Betriebes eine besondere Rolle zu. Denn hinsichtlich des möglichen Risikos, das versichert werden soll, macht es schon einen Unterschied, ob in der Firma ausschließlich am Computer gearbeitet wird, Handwerker unterwegs sind und bei Kunden Reparaturen oder andere Arbeiten ausführen oder ob es sich um einen Friseursalon handelt.

    Jeder Betrieb, bisweilen sogar innerhalb der gleichen Branche, wird für die Betriebshaftpflicht daher individuell betrachtet. Das spiegelt sich auch in den Bedingungen wider.

    • Grundbedingungen: Sie stecken den groben Rahmen ab und werden über die allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) geregelt.
    • Risikobeschreibungen: Die Risikobeschreibungen, besonderen Bedingungen und Erläuterungen (RBE) gehen mehr ins Detail. Hier wird, unterteilt nach Gewerbeart, der Umfang der Versicherung definiert und auf die Risiken der jeweiligen Betriebsart eingegangen. Anstelle der RBE nutzen einige Versicherungsgesellschaften auch RBB (besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen).

    Beitragsanpassungen in der Betriebshaftpflichtversicherung durch Risikoerhöhung und Risikoerweiterung

    Der Beitrag für die Betriebshaftpflichtversicherung ist nicht in Stein gemeißelt, sondern kann sich unter Umständen Jahr für Jahr ändern. Dafür sind zwei Faktoren verantwortlich:

    • Beitragsangleichungen: Beitragsangleichungen werden von Versicherungsunternehmen vorgenommen, wenn die Schadenzahlungen ein höheres Niveau erreichen. Diese Anpassung erfolgt unabhängig von den individuellen Kennzahlen.
    • Risikoerweiterung und Risikoerhöhung: Der zweite Faktor, der sich auf den Beitrag auswirken kann, ist das Risiko. Verändern sich die Umstände, fließen die neuen Daten in die Kalkulation ein.

    Der Unterschied von Risikoerhöhung und Risikoerweiterung

    Hierbei muss man klar differenzieren zwischen einer Risikoerhöhung und einer Risikoerweiterung bei der Betriebshaftpflichtversicherung. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Entwicklungen, die der Versicherung mitgeteilt werden müssen.

    Risikoerhöhung: Wie die Bezeichnung bereits andeutet, steigt bei einer Risikoerhöhung das versicherte Risiko und damit auch die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden reguliert werden muss.  Man spricht in dem Zusammenhang von einer qualitativen Risiko-Veränderung. Diese Änderung muss typisch für die bereits versicherten Risiken sein.

    Beispiel: Eine Schreinerei erweitert ihr Angebot und passt jetzt auch maßgefertigte Einbauschränke ein. Weil die Arbeit dann auf fremden Grundstücken erledigt wird, erhöht sich das Risiko.

    Risikoerweiterung: Wenn sich das Risiko mengenmäßig, also quantitativ verändert, handelt es sich um eine Risikoerweiterung. Zu den Risiken, die bereits versichert sind, gesellst sich das gleiche Risiko noch einmal.

    Beispiel: Ein Unternehmen ist in den vergangenen Monaten stetig gewachsen. Statt fünf Mitarbeiter:innen sind jetzt zehn Angestellte beschäftigt. Das Risiko erweitert sich demnach durch fünf neue Mitarbeiter:innen.

    Meldepflicht

    Spätestens mit der Rechnung kommt der Hinweis, dass Veränderungen umgehend der Versicherung gemeldet werden müssen. Unterlässt man es, Risikoerweiterungen oder Risikoerhöhungen mitzuteilen, handelt es sich um eine Anzeigepflichtverletzung. Die Folgen werden spürbar, wenn ein Schaden reguliert werden muss. Die Versicherung übernimmt zwar die Haftung, verhängt allerdings eine Vertragsstrafe und erhebt einen Nachbetrag. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Änderungen daher stets umgehend mit der Versicherung besprochen werden.

    Für diese Betriebsarten ist eine Betriebshaftpflichtversicherung verpflichtend

    Sinnvoll und empfehlenswert ist eine Betriebshaftpflichtversicherung für jedes Unternehmen, denn bei keiner Tätigkeit lassen sich (Flüchtigkeits-)Fehler oder andere Pannen, die zu einem Haftungsfall führen, ausschließen. Der Umsatz ist für den Abschluss einer solchen Versicherung nicht maßgeblich. Auch Klein- und Einzelunternehmen sind gut beraten, für einen soliden Schutz zu sorgen.

    Die Liste der Branchen, denen der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung nahegelegt wird, ist deshalb sehr lang. Hierzu gehören unter anderem:

    • Baugewerbe
    • Handwerksbetriebe
    • Online-Handel
    • Einzelhandel
    • Hausmeister(dienste)
    • Gastronomie
    • Friseure
    • Kosmetikstudios
    • Pflege- und Heilberufe
    • Gebäudereiniger
    • Landwirte

    Auf der anderen Seite gibt es einige wenige Branchen beziehungsweise Berufsgruppen, für die eine Betriebshaftpflicht verpflichtend ist. Sie müssen eine entsprechende Police nachweisen können:

    • Bewachungsgewerbe
    • Schausteller
    • Jäger (Jagdhaftpflicht)
    • Schießstätten-Betreiber
    • Flugplatzbetreiber (inkl. Bodenabfertigung)
    • Entsorgungsfachbetriebe

    Betriebshaftpflicht, Berufshaftpflicht und Vermögensschadenhaftpflicht

    Neben der Betriebshaftpflichtversicherung gibt es auch die Vermögensschaden- und eine Berufshaftpflichtversicherung. Während die Begriffe Berufs- und Betriebshaftpflicht gerne synonym genutzt werden, handelt es sich bei der Vermögensschadenpolice um eine etwas andere Baustelle.

    • Betriebshaftpflicht (Firmenhaftpflicht): Sie ist vor allem für Unternehmen und deren Mitarbeiter gedacht. Etwas einfacher gefasst, richtet sich eine Betriebshaftpflicht vor allem an produzierende Betriebe. Versichert sind Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden als Folge eines Personen- oder Sachschadens sowie Umweltschäden.
    • Berufshaftpflicht: Eine Berufshaftpflicht ist eher für bestimmte Berufsgruppen und Tätigkeitsfelder gedacht und teils verpflichtend: für Rechtsanwälte/Notare, Steuerberater/Wirtschaftsprüfer, Sachverständige, Ärzte/Apotheker sowie Architekten/Ingenieure. Im Kern geht es um Vermögensschäden. Daher ist es ratsam, eine Betriebshaftpflicht zu ergänzen, sofern sie nicht im Versicherungspaket eingeschlossen ist.
    • Vermögensschadenhaftpflicht: Sie greift ausschließlich bei echten Vermögensschäden und ist daher eine sinnvolle Ergänzung zur Betriebshaftpflichtversicherung.

    Die Haftungsarten in der Betriebshaftpflicht

    Kernaufgabe der Betriebshaftpflichtversicherung ist es, im Schadenfall die Haftansprüche des Geschädigten zu bedienen. Wann und unter welchen Umständen die Versicherungsgesellschaft für Schäden aufkommen muss, wird in der Bundesrepublik gleich durch mehrere Gesetze geregelt, da es kein einheitliches Haftpflichtgesetz gibt.

    Unterschieden wird zwischen mehreren Haftungsarten:

    • Verschuldenshaftung
    • Haftung aus vermutetem Verschulden
    • Gefährdungshaftung

    Verschuldenshaftung

    Der Verschuldenshaftung, auch als deliktische Haftung bezeichnet, liegt ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten zugrunde, durch das ein Rechtsgut verletzt wurde. Dazu zählen das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum und sonstige Rechte. Maßgeblich ist hier das Bürgerliche Gesetzbuch.

    Paragraf 823 Absatz 1 des BGB regelt: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

    Das Verschulden kann fahrlässiger oder auch vorsätzlicher Natur sein.

    Fahrlässig: Von Fahrlässigkeit spricht man, wenn ein Maler vergisst, den Boden mit einer Folie oder einem Vlies vor Farbklecksen zu schützen.

    Vorsatz: Ein Dachdecker wirft kaputte Ziegel herunter, um jemanden zu verletzen.

    Welche Voraussetzungen gelten für die Haftung?

    Damit die Betriebshaftpflichtversicherung bei einem Schaden haftet, muss eine Reihe von Haftungsvoraussetzungen erfüllt sein. Allen voran: Der Versicherungsnehmer muss widerrechtlich gehandelt und damit gegen das Gesetz verstoßen haben. Ausnahmen gelten bei Notwehr, Notstand und Selbsthilfe.

    Ferner muss eine Delikt- und Schuldfähigkeit gegeben sein. Deliktunfähig sind zum Beispiel Kinder unter sieben Jahren. Im Straßenverkehr liegt diese Altersgrenze bei zehn Jahren. Geistig beeinträchtigte oder bewusstlose Personen gelten ebenfalls als deliktunfähig. Es gibt eine Ausnahme: Immer dann, wenn Alkohol oder Drogen im Spiel sind. Bedingt deliktfähig sind Minderjährige im Alter von sieben bis 18 Jahren. Das geht einher mit der erforderlichen Erkenntnis, dass man für seine Taten verantwortlich ist. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres ist man dann delikt- und schuldfähig.

    Eine weitere Voraussetzung: Zwischen dem Handeln des Versicherungsnehmers und dem Schaden muss ein Zusammenhang bestehen. Oder anders ausgedrückt: Es muss eine adäquate Kausalität vorliegen, damit man von einer Verschuldenshaftung sprechen kann.

    Nur, wenn all diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Verursacher gesetzlich zum Schadenersatz verpflichtet. Auch hier greift das BGB. Paragraf 249 besagt: „Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“ Ersetzt werden muss beim Sachschaden der Zeitwert oder die adäquate Reparatur der Sache. Überdies darf sich der Geschädigte nicht durch die Haftung bereichern.

    Haftung aus vermutetem Verschulden

    Bei der Haftung aus vermutetem Verschulden handelt es sich um eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast. Es wird zunächst nur vermutet, dass ein Verschulden vorliegt. Sofern der Verursacher sich entlasten kann, ist er nicht zur Haftung verpflichtet.

    Zum besseren Verständnis zwei Beispiele:

    Das BGB definiert in Paragraf 833 die Haftung eines Tierhalters, also den Fall, dass eine Person oder Sache durch ein Tier geschädigt wurde. Handelt es sich um ein „Luxustier“, geht man von einer Gefährdungshaftung aus, bei Nutztieren indes von einer Haftung aus vermutetem Verschulden. Der Halter ist nicht zur Haftung verpflichtet, wenn „das [Tier] dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde“.

    Die Haftung als Gebäudebesitzer geht aus Paragraf 836 BGB hervor. Fällt etwa ein Ziegel vom Dach oder wird eine Person oder eine Sache durch Teile des Gebäudes beschädigt, haftet der Besitzer aus vermutetem Verschulden. Hat der Hauseigentümer indes die nötige Sorgfalt walten lassen und das Gebäude regelmäßig gewartet und instandgehalten (zum Beispiel die regelmäßige Kontrolle des Dachs), tritt keine Ersatzpflicht ein.

    Gefährdungshaftung

    Für eine Gefährdungshaftung ist kein persönliches Verschulden nötig. Sie ist auch unabhängig von der Sorgfaltspflicht. Eine Gefährdungshaftung liegt vor, wenn man etwa ein Produkt verkauft oder so handelt, dass eine Gefährdung anderer unvermeidlich ist. Sie ergibt sich ferner aus dem Besitz einer Sache, durch die das Umfeld bzw. die Umgebung gefährdet wird.

    Beispiele:

    • Tierhalter – mit Ausnahme der Regelungen in Paragraf 833 BGB – haften, wenn ihr Tier einen Schaden verursacht. Etwa, wenn ein Hund einfach auf die Straße läuft und dadurch einen Unfall auslöst.
    • Unternehmen aus dem Pharmabereich haften für etwaige Schäden durch die von ihnen produzierten und verkaufen Arzneimittel.
    • Von einer Gefährdungshaftung spricht man auch bei Fahrzeughaltern, wenn sie durch Verkehrsunfall andere verletzen oder deren Besitz beschädigen.

    Kurzum: Bei der Gefährdungshaftung muss der Schädiger auch ohne eigenes Verschulden haften, anderes als bei der Verschuldenshaftung oder dem vermuteten Verschulden. Und: Die Haftung muss allein schon aus dem Besitz (eines Fahrzeugs oder Tiers) heraus erfolgen.

    Haftung für Handlungen anderer Personen

    Im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung ist es nicht von Belang, ob man selbst oder eine andere Person, die man beauftragt hat oder als Vertretung schickt, einen Schaden verursacht. Man haftet stets auch für die Handlungen der anderen Person. In dem Fall besteht keine Möglichkeit der Schuldbefreiung (Exkulpationsmöglichkeit). Diese Konstellation ist typisch für die meisten Handwerksbetriebe.

    Beispiel:

    Familie Meier beauftragt Malermeister Müller damit, das Wohnzimmer zu streichen. Der Meister schickt seinen Gesellen. Der stößt den neuen Fernseher der Familie um und schädigt somit den Auftraggeber (Vertragspartner) seines Chefs. Haften muss allerdings der Malermeister.

    Diese Regelung fußt auf Paragraf 278 BGB (Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte): „Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.“

    Wird statt der Auftraggeberin eine unabhängige Dritte geschädigt, etwa weil der Geselle beim Ausladen mit der Leiter das Fahrzeug der Nachbarin zerkratzt, muss der Chef nicht automatisch haften. Dann ist eine Schuldbefreiung gemäß Paragraf 811 Absatz 2 BGB denkbar. Dazu muss der Geselle mit der nötigen Sorgfalt ausgewählt, mit den geeigneten Geräten ausgestattet und ordnungsgemäß unterwiesen und laufend überwacht worden sein. Gleiches gilt, wenn der Schaden auch ohne die im Verkehr erforderliche Aufsicht entstanden wäre.

    Wie unterscheiden sich Haftung und Deckung in der Betriebshaftpflichtversicherung?

    Im Schadenfall, bei dem eine Betriebshaftpflichtversicherung einspringt, werden zwei Begriffe häufig deckungsgleich und damit falsch genutzt: Haftung und Deckung. Die Bedeutung dieser beiden Begriffe aus dem Versicherungsrecht wird mit Blick auf das Dreieck aus Versicherung, Versicherungsnehmer und Geschädigtem deutlich.

    Der Versicherungsnehmer bezahlt eine Prämie, damit die Versicherung das Risiko übernimmt und Schutz gemäß den vertraglichen Grundlagen bietet. Wenn nun der Versicherungsnehmer jemanden verletzt oder etwas beschädigt, muss er – sofern gesetzlich vorgeschrieben – haften. Die Haftung definiert somit die Verpflichtung des Verursachers, Schadenersatz zu leisten. Gehaftet werden muss stets in voller Höhe. Das heißt, die Haftung ist nicht gedeckelt.

    Die Deckung wiederum ist der Teil der Haftung, der von der Versicherung übernommen wird, wenn der Anspruch nicht abgewehrt werden kann. Optimal wäre natürlich, wenn alle Haftungsfälle vollständig gedeckt sind. Aufgrund von Ausschlüssen und Falschpolicierungen ist eine 100-prozentige Deckung in den allermeisten Versicherungsverträgen nicht gegeben. Hier gilt es, den Vertrag von Anfang an so zu gestalten, dass alle denkbaren Risiken erfasst und im Schadenfall auch berücksichtigt werden.

    Was ist in der Firmen- und Betriebshaftpflichtversicherung versichert? Welche Zusatzbausteine gibt es?

    Der Umfang einer Betriebshaftpflichtversicherung kann sehr individuell an den jeweiligen Betrieb angepasst werden. Dazu werden die Grundpfeiler der Police um zusätzliche Bausteine erweitert. Welche Schäden und Kosten von Anfang an mitversichert sind und welche über optionale Ergänzungen abgedeckt werden, ist von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich. Hier sind einerseits ein genauer Vergleich und andererseits eine ausführliche Beratung unabdingbar, um einen optimalen Versicherungsschutz zu erhalten.

    Hier eine Übersicht, welche Facetten bei einer Betriebshaftpflichtversicherung berücksichtigt werden sollten und was generell zu beachten ist:

    Erfüllungsansprüche: Die sachgerechte Erfüllung der vereinbarten Arbeiten ist nicht Teil der Betriebshaftpflicht. Sollten sich daraus, dass die Arbeiten nicht sachgerecht ausgeführt werden, jedoch Folgeschäden ergeben, sind diese über die Police abgedeckt.

    Mängelbeseitigungsnebenkosten: Diese Kosten stehen nicht in einem direkten Zusammenhang mit dem Schaden. Allerdings können Kosten entstehen, um den Schaden zu beseitigen. Sofern kein Folgeschaden eingetreten ist und es sich um die Beseitigung eines Mangels handelt, besteht kein Versicherungsschutz.

    Nachbesserungsbegleitschäden: Hierbei handelt es sich um Schäden, die entstehen können, wenn nicht ordnungsgemäß gearbeitet wurde. Etwa, wenn die Bodenheizung nicht sachgerecht verlegt wurde und für die Nachbesserung der komplette Bodenbelag wieder entfernt und neu verlegt werden muss. Der Nachbesserungsbegleitschaden umfasst also das Entfernen und Verlegen des Belags. Für Schäden dieser Art gelten in der Regel abweichende Obergrenzen bei der Deckung (Sublimits) und Selbstbehalte.

    Tätigkeitsschäden/Bearbeitungsschäden: Schäden dieser Art sollten vor allem von Betrieben aus dem Bereich Bauhaupt- und Baunebengewerbe mitversichert werden. Sie entstehen durch beruflich bedingte Handlungen an fremden Sachen. Gesondert versichert werden können auch Leitungsschäden, die eine besondere Form der Bearbeitungsschäden darstellen.

    Verlust von fremden Schlüsseln / Codekarten: Sind in der Betriebshaftpflichtversicherung fast immer enthalten, allerdings mit Sublimits und einem Selbstbehalt.

    Schäden durch selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Benzinklausel): Diese Maschinen transportieren keine Personen oder Güter, sondern verrichten eine spezifische Tätigkeit. Haben die Maschinen eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h, sind sie gemäß Pflichtversicherungsgesetz von der Zulassungs- und versicherungspflicht ausgenommen. Diese Lücke kann über die Betriebshaftpflicht geschlossen werden.

    Mietsachschäden: Entstehen Mietsachschäden an Gebäuden oder Räumen, sind sie standardmäßig fester Bestandteil der Police. Ausgenommen sind jedoch Schäden an der Einrichtung, zu der auch Produktionsanlagen gehören können.

    Produkthaftpflicht: Bei der Produkthaftpflicht, die bei Schäden haftet, die auf der Benutzung eines in Umlauf gebrachten, fehlerhaften Produkts beruhen, sind zwei Varianten möglich. Die Produkthaftpflicht kann als zusätzlicher Baustein in die Betriebshaftpflicht aufgenommen oder als separater Vertrag geregelt werden.

    Erweiterte Produkthaftpflicht: Auch hier handelt es sich um einen separaten Baustein. Er betrifft Produkte, die man als Hersteller ausschließlich an Großhändler, nicht aber an Endverbraucher liefert. Abgedeckt werden die Kosten des Käufers, die durch mangelhafte Produkte entstehen. Allerdings gilt der Versicherungsschutz nur für reine Vermögensschäden.

    Nachhaftung: Bei nahtlos ineinander übergehenden Verträgen wird in der Anschlusszeit auch für Altfälle, die vor dem Versicherungsbeginn liegen, Schutz geboten. Die Nachhaftung gilt auch für den Fall, dass ein Geschäft vollständig aufgegeben wird.

    Die Versicherungssummen in der Firmenhaftpflicht

    Die Versicherungssumme kann je nach Vertrag anders gestaltet sein. Hier wird zwischen der kombinierten, der pauschalen und der Einheitsversicherungssumme unterschieden. Differenzen zeigen sich hierbei insbesondere bei älteren und neuen Verträgen.

    Grundsätzlich gilt: Die Versicherungssumme definiert den Betrag, der je Schadenfall maximal gewährt wird. Sieht der Vertrag eine Maximierung vor, heißt das: Bei einer Versicherungssumme von drei Millionen Euro würden durch eine zweifache Maximierung bis zu sechs Millionen Euro für alle Schäden innerhalb eines Versicherungsjahres gezahlt.

    • Kombinierte Versicherungssummen: Je nach Schadenart gelten unterschiedliche Versicherungssummen.
    • Pauschale Versicherungssummen: Für Personen- und Sachschäden wird eine Versicherungssumme vereinbart und für Vermögensschäden eine gesonderte Summe festgelegt.
    • Einheitsversicherungssumme: Für alle Schadenarten gilt eine einheitliche Versicherungssumme.

    Aktuell sehen die meisten Verträge pauschale Versicherungssummen vor, wohingegen früher oft jede Schadenart einzeln für sich betrachtet wurde.

    Berücksichtigt werden muss überdies, dass Sublimits festgelegt werden können. Diese Obergrenzen können beispielsweise für einzelne Bausteine der Betriebshaftpflicht gelten. Oder: Wenn bei einem Versicherungsfall mehrere Personen geschädigt werden, ist die Gesamtversicherungssumme für Personenschäden höher als die maximale Entschädigung pro Person.

    Vorsorgeversicherung

    Wie sich ein Betrieb entwickelt, lässt sich nur schwer vorhersagen. Die Firma kann wachsen oder auch neue Tätigkeitsfelder erschließen – wodurch im Laufe des Jahres neue Risiken entstehen, die über die aktuelle Betriebshaftpflichtversicherung (noch) nicht abgedeckt sind. Daher ist es sinnvoll, sich mit einer Vorsorgeversicherung auch vor diesen Risiken zu schützen.

    Mit Ablauf des Versicherungsjahres müssen die neuen Risiken dann der Versicherungsgesellschaft gemeldet werden, damit sie in die Beitragskalkulation einfließen können. Hierbei kann es sich um eine Risikoerhöhung oder auch um eine Risikoerweiterung handeln. In beiden Fällen ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Versicherung zu informieren. Die neuen Risiken werden über einen Regulierungsbogen erfasst. Verletzt man die Anzeigepflicht, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.

    Fazit

    Die Betriebshaftpflichtversicherung ist für Selbstständige und Unternehmen elementar. Sie bietet eine weitreichende Grunddeckung, sollte aber so individuell wie möglich ausgestaltet werden, damit die Police und die Bedingungen den Betrieb und die mit der Tätigkeit verbundenen Risiken so gut wie möglich abbilden. Hierfür eignen sich einzelne Bausteine oder ergänzende Verträge, wie etwa die Vermögensschadenhaftpflicht. Wichtig ist daher, sich umfassend beraten zu lassen – weil Lösungen von der Stange selten perfekt sind.