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Private Haftpflichtversicherung
In Deutschland gilt die private Haftung ausnahmslos für jeden Bürger. Gehaftet werden muss für alle Schäden an anderen. Der entstandene Schaden muss in vollem Umfang und in unbegrenzter Höhe dem Geschädigten ersetzt werden. Dazu wird das gesamte Vermögen, laufendes und späteres Einkommen des Schädigers herangezogen. Es spielt also keine Rolle, wie hoch der Schaden ist. Auch für Schäden in Millionenhöhe muss man einstehen!
- jeder haftet für Schäden an Dritten
- egal ob aus vorsätzlicher oder fahrlässiger Handlung
- der Schaden muss per Gesetz vollständig ersetzt werden
- die Schadenhöhe spielt keine Rolle
Privathaftpflicht
Online-Rechner/Vergleich
- für direkten Abschluss
- ohne Beratung / Haftung
Wann leistet eine Privathaftpflichtversicherung?
Grundsätzlich leistet sie bei Schäden an Dritten bzw. deren Eigentum. Die haftpflichtversicherte Person muss schuldhaft denn Schaden verantworten und dafür haftbar gemacht werden können. Die Leistungen erstrecken sich auf Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Schaden unabsichtlich durch eine fahrlässige Handlung entstanden sein muss, egal ob durch leichte oder grobe Fahrlässigkeit. Das heißt anders ausgedrückt: Immer dann, wenn die Handlung unter Vorsatz (mit Absicht) geschieht, wird eine Privathaftpflichtversicherung nicht leisten.
Grundlagen der Schadenersatzpflicht: §823 BGB
Diese finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch:
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Wichtige Begriffe im Rahmen der Haftung
- vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Wollen das tatbeständliche Unrecht erwirkt. („Ich wollte die Person mit dem Blumentopf am Kopf treffen.“)
- fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (Unachtsamkeiten. Unterscheidung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit ist oft nicht so einfach.)
- Kausalität: es muss ein adäquater Zusammenhang zwischen Ursache (Handlung einer Person) und Schadeneintritt (geschädigte Person bzw. deren Eigentum) gegeben sein.
Wichtig: Vorsatz wird nicht über die Haftpflichtversicherung abgedeckt!
Eine Haftpflichtversicherung leistet nur bei fahrlässiger Handlung und erwiesener Kausalität (Ursache und Wirkung stehen im adäquaten Zusammenhang)!
Besonderheiten bei Kindern
Grundsätzlich haften Kinder bis zum 7. Lebensjahr gar nicht – im Straßenverkehr sogar bis zum Alter von 10 Jahren! Häufiger Diskussionspunkt ist hierbei, ob die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben oder nicht. Haben sie es, dann entstehen Haftungsansprüche gegen die Eltern. Liegt keine Aufsichtspflichtverletzung vor, dann sind Haftansprüche gegen die Eltern nicht möglich. Hier sieht man deutlich, dass der passive Rechtsschutz – nämlich die Abwehr von unberechtigten Haftungsansprüchen – ein wesentlichter Baustein in der Privathaftpflichtversicherung ist.
Entschädigung nach Zeitwert
Die Entschädigungsleistung des Versicherers bei Sachschäden erfolgt nach dem Zeitwert – im Gegensatz zur Hausratversicherung, die nach Neuwert versichert. Der Zeitwert beschreibt den aktuellen Wert eines Gegenstands zum Zeitpunkt des Schadens unter Berücksichtigung von Alter und Abnutzung.
Aktiver Schutz vs. passiver Schutz
Der aktive Schutz in der Privathaftpflicht meint den materiellen Ersatz (Zahlung einer Entschädigung für den entstandenen Schaden). Der passive Schutz ist hier eine Art Rechtsschutzversicherung, um unberechtigte Haftansprüche gegen die versicherten Personen abzuwehren. Das heißt, dass eine Haftpflichtversicherer auch immer prüft, ob beim vorliegenden Schadenfall überhaupt eine Haftung der versicherten Personen entstanden ist. Kommt der Versicherer zum Ergebnis, dass die Haftungsansprüche unberechtigt sind, wird er die Schadenzahlung ablehnen und notfalls auch vor Gericht die Ansprüche abstreiten.
Versicherungsvergleich
Verkehrssicherungspflicht
Was verbirgt sich hinter der sogenannten Verkehrssicherungspflicht? Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Verkehrssicherungspflicht ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind.
Voraussetzung für eine Verkehrssicherungspflicht ist, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können.
Die Prüfung und Bearbeitung von Verletzungen einer Verkehrssicherungspflicht des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen gehört zu den klassischen Aufgaben einer Haftpflichtversicherung, die über umfangreiche fachliche Expertise bei der Bearbeitung solcher Schadenfälle verfügt.
Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage werden begründete Ansprüche reguliert und unbegründete Forderungen zurückgewiesen. Häufig ergibt die Prüfung Prozessrisiken auf beiden Seiten, so dass nicht selten vermittelnde Lösungen in Form von Vergleichen ausgehandelt werden. Kommt es zu einem Rechtsstreit, so gewährt der Haftpflichtversicherer passiven Rechtschutz und kümmert sich um eine Prozessvertretung.